Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
AVBayFiG§ 23 Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/23#abs-1 (1) Wird ein Antrag für das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 nicht innerhalb der Frist nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 schriftlich verbeschieden, gilt der Antrag als genehmigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/23#abs-2 (2) Soweit das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 einer Genehmigung bedarf, dürfen Tiere der betreffenden Art nur mit Genehmigung eingeführt oder umgesiedelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/23#abs-3 (3) Für das Verbringen von Tieren fremder Arten in Anlagen der Aquakultur gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union oder die Abs. 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmen.