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# § 18 AVBayFiG (Bayern) — Ständige Fangvorrichtungen

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Stabweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluss-(Licht-)Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.

(2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, dass Fänge nicht möglich sind.

(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG und für Fangvorrichtungen an Fischwegen, in denen Fische zu wissenschaftlichen Zwecken nur vorübergehend gefangen werden.

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Zitiervorschlag: § 18 AVBayFiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/18

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