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§ 16 AVBayFiG (Bayern) — Angelfischerei

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Handangel darf höchstens fünf Anbissstellen, d.h. Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken, haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen.

(2) Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. Die Handangel darf nicht als Reißangel verwendet werden.

(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.