Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner

AVBayEAG

§ 5 Datenschutz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Sofern die Betroffenen den Einheitlichen Ansprechpartner in Anspruch genommen haben, hat er deren Anträge nach dem Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) entgegen zu nehmen. Soweit erforderlich, leitet er die Anträge an diejenigen Stellen weiter, denen er personenbezogene Daten des Antragstellers übermittelt hat. Jede dieser Stellen ist zur Bearbeitung der Anträge zuständig, soweit sie personenbezogene Daten verarbeitet hat. Mitteilungen dieser Stellen werden auf Verlangen der Betroffenen über den Einheitlichen Ansprechpartner zugeleitet.

§ 4 § 6