Gesetze / Landesrecht Bayern / AVBayEAG · GVBl. S. 224, BayRS 200-6-1-W

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern

8 Normen · Ausgangsfassung vom 28.04.2010 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Aufgaben und Mindestanforderungen des Einheitlichen Ansprechpartners
  3. § 2 Elektronische Informationsbereitstellung
  4. § 3 Informationsaustausch zwischen Einheitlichem Ansprechpartner und zuständiger Behörde
  5. § 4 Berichtspflichten des Einheitlichen Ansprechpartners
  6. § 5 Datenschutz
  7. § 6 Landkreise und kreisfreie Gemeinden als Einheitliche Ansprechpartner
  8. § 7 Pflichten des Einheitlichen Ansprechpartners im Rahmen seiner Aufgabenentbindung
  9. § 8 Inkrafttreten
  10. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    26.03.2019 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 21 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.