Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner

AVBayEAG

§ 4 Berichtspflichten des Einheitlichen Ansprechpartners

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayEAG/4#abs-1 (1) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben dem Staatsministerium die Stelle, die die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners übernimmt, sowie jede wesentliche organisatorische Änderung dieser Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayEAG/4#abs-2 (2) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben dem Staatsministerium jeweils am Ende eines Kalenderhalbjahres in anonymisierter Form Bericht zu erstatten über

1. die Anzahl der Informationsanfragen,

2. die Anzahl der Fälle, in denen der Einheitliche Ansprechpartner die Koordinierung von Verfahren übernommen hat.

Die Angaben zu Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind jeweils zu gliedern nach Dienstleistung oder Niederlassung, Herkunftsstaat, Art der Dienstleistung und Verfahrensstand.

§ 3 § 5