Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner

AVBayEAG

§ 6 Landkreise und kreisfreie Gemeinden als Einheitliche Ansprechpartner

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayEAG/6#abs-1 (1) Einheitliche Ansprechpartner gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEAG sind folgende Landkreise:

1. Cham

2. Regensburg

3. Schwandorf

4. Traunstein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayEAG/6#abs-2 (2) Einheitliche Ansprechpartner gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEAG sind folgende kreisfreie Gemeinden:

1. Stadt Aschaffenburg

2. Stadt Augsburg

3. Landeshauptstadt München

4. Stadt Nürnberg

5. Stadt Weiden i.d.OPf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayEAG/6#abs-3 (3) Die in Abs. 1 genannten Landkreise und in Abs. 2 genannten kreisfreien Gemeinden werden von den Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners erst dann entbunden, wenn sie gegenüber dem Staatsministerium schriftlich erklären, die Aufgaben künftig nicht mehr wahrnehmen zu wollen. Die Aufgabenentbindung wird mit Inkrafttreten der darauf folgenden entsprechenden Änderung dieser Verordnung rechtswirksam, die die vor dem 1. Oktober eines jeweils geraden Kalenderjahres eingegangenen Erklärungen berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayEAG/6#abs-4 (4) Landkreise und kreisfreie Gemeinden, die sich nach dem 1. Oktober 2012 entscheiden, die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wahrnehmen zu wollen, können dies schriftlich gegenüber dem Staatsministerium erklären. Die Aufgabenübertragung wird mit Inkrafttreten der darauf folgenden entsprechenden Änderung dieser Verordnung rechtswirksam, die die vor dem 1. Oktober eines jeweils geraden Kalenderjahres eingegangenen Erklärungen berücksichtigt.

§ 5 § 7