Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
AVBFernwärmeV§ 27 Zahlung, Verzug
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/27#abs-1 (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Fernwärmeversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/27#abs-2 (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 27 AVBFernwärmeV →
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- OLG Köln, 16.12.2009 – 11 U 89/09Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 29.03.2023 – 27 U 6/21
- BGH, 08.06.2016 – VIII ZR 215/15Stromlieferungsvertrag: Verzug des grundversorgten Stromkunden; einseitiges Leistungszeitbestimmungsrecht des GrundversorgersZitiert von 5
- BGH, 11.10.2006 – VIII ZR 270/05Zitiert von 11
- OLG Köln, 21.05.2007 – 12 U 114/05
- OLG Düsseldorf, 23.02.2005 – VI-U (Kart) 19/04
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