Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

AVArt.53LKrO

§ 2 Einrichtungen, Verwaltungsaufwand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die von den Landkreisen nach Art. 53 Abs. 2 LKrO zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen entsprechen dem Verwaltungsaufwand für die Erledigung der Aufgaben des Landratsamts als Staatsbehörde. Unter Verwaltungsaufwand sind die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten (Personalaufwand und Sachaufwand) zu verstehen.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I

§ 1 § 3