Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

AVArt.53LKrO

§ 3 Umfang des Verwaltungsaufwands

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVArt.53LKrO/3#abs-1 (1) Der Umfang des Verwaltungsaufwands bestimmt sich nach den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVArt.53LKrO/3#abs-2 (2) Die Verpflichtung der Landkreise zur Leistung des Verwaltungsaufwands tritt nicht ein, soweit der Staat den Verwaltungsaufwand für die Erledigung staatlicher Aufgaben des Landratsamts nach den Vorschriften der Landkreisordnung oder nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften selbst trägt. Dies trifft insbesondere zu für

1. den Personalaufwand der nach Art. 37 Abs. 3 LKrO dem Landratsamt zugeteilten Staatsbeamten,

2. den Aufwand zur Befriedigung von Haftungsansprüchen gegen den Staat nach Art. 35 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 5 LKrO.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I

§ 2 § 4