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§ 2 AVArt.53LKrO (Bayern) — Einrichtungen, Verwaltungsaufwand

Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die von den Landkreisen nach Art. 53 Abs. 2 LKrO zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen entsprechen dem Verwaltungsaufwand für die Erledigung der Aufgaben des Landratsamts als Staatsbehörde. Unter Verwaltungsaufwand sind die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten (Personalaufwand und Sachaufwand) zu verstehen.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I