Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

AVArt.53LKrO

§ 1 Staatliche Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVArt.53LKrO/1#abs-1 (1) Staatliche Aufgaben im Sinn des Art. 53 Abs. 2 LKrO sind die Verwaltungsaufgaben, die dem Landratsamt als Staatsbehörde nach den jeweils bestehenden Rechtsvorschriften obliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVArt.53LKrO/1#abs-2 (2) Zu den staatlichen Aufgaben im Sinn des Absatzes 1 zählen auch die dem Landratsamt als Versicherungsamt (§§ 92 bis 93 SGB IV) für das Gebiet der unteren Verwaltungsbehörde obliegenden Aufgaben.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I

§ 2