Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
AVArt.53LKrO§ 1 Staatliche Aufgaben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVArt.53LKrO/1#abs-1 (1) Staatliche Aufgaben im Sinn des Art. 53 Abs. 2 LKrO sind die Verwaltungsaufgaben, die dem Landratsamt als Staatsbehörde nach den jeweils bestehenden Rechtsvorschriften obliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVArt.53LKrO/1#abs-2 (2) Zu den staatlichen Aufgaben im Sinn des Absatzes 1 zählen auch die dem Landratsamt als Versicherungsamt (§§ 92 bis 93 SGB IV) für das Gebiet der unteren Verwaltungsbehörde obliegenden Aufgaben.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I