Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar. Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.
Änderungsverlauf
-
15.08.2023 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2023 (BGBl. I Nr. 216)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.