Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz

AVAG

§ 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln

Stand: 01.09.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/58#abs-1 (1) Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/58#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar. Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.

§ 57 § 59