Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Hamm, 29.05.2012 – 32 SA 90/11
- OLG Schleswig, 07.06.2007 – 2 W 111/07
- OLG Hamm, 03.02.2026 – 4 W 65/25
3 Entscheidungen zu § 32 AVAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/32#abs-1 (1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/32#abs-2 (2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/32#abs-3 (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.