Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OLG Köln, 26.11.2013 – 16 W 7/13
- BGH, 24.09.2015 – IX ZB 91/13Internationale Rechtshilfe: Zustellung eines Urteils im IrakZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 21.12.2021 – 14 U 393/20
- LG Wiesbaden, 03.07.2019 – 5 O 253/18Zitiert von 1
- BGH, 13.12.2018 – V ZB 175/15Vollziehung einer italienischen Sicherstellungsbeschlagnahme: Geltung der für die Vollziehung eines Arrestbefehls bestehenden MonatsfristZitiert von 3
- BGH, 12.10.2017 – IX ZB 64/14Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach dem deutsch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag: Versagung der Zulassung eines israelischen Urteils zur Zwangsvollstreckung bei fehlenden formellen Nachweisen; Zulassung zur Zwangsvollstreckung im Beschwerdeverfahren unter Verzicht auf formelle NachweiseZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 10.07.2014 – 011 O 70/14
- BGH, 21.10.2004 – IX ZB 53/03Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 03.03.2004 – 5 W 212/03 - 52
11 Entscheidungen zu § 10 AVAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 AVAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/10#abs-1 (1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/10#abs-2 (2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 oder nachträglich durch besonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die Bestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im Falle der nachträglichen Festsetzung unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/10#abs-3 (3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach § 8, im Falle des § 8 Absatz 1 ferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels und eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu vermerken.