Gesetze / Auslandsumzugskostenverordnung

AUV

§ 9 Zwischenlagern von Umzugsgut

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/9#abs-1 (1) Auslagen für das Zwischenlagern einschließlich der Lagerversicherung sind nur erstattungsfähig, wenn die berechtigte Person den Grund für das Zwischenlagern nicht zu vertreten hat oder wenn die berechtigte Person vorübergehend keine angemessene Leerraumwohnung am neuen Dienstort beziehen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/9#abs-2 (2) Diese Auslagen werden für die Zeit vom Tag des Einladens des Umzugsguts bis zum Tag des Ausladens des Umzugsguts in der endgültigen Wohnung erstattet.

§ 8 § 10