Gesetze / Auslandsumzugskostenverordnung
AUV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VG Köln, 31.01.2002 – 15 K 1926/99
- VG Köln, 16.07.2025 – 23 K 523/23
- VG Köln, 18.03.2015 – 23 K 3227/13
- OVG NRW, 04.08.2005 – 1 A 2946/03Zitiert von 3
- OVG NRW, 08.09.2000 – 12 A 3538/99Zitiert von 1
- VGH Bayern, 30.10.2025 – 24 B 25.1734
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/2#abs-1 (1) Berücksichtigungsfähige Personen sind:
soweit sie nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehören. Die Personen nach Satz 1 Nummer 4 und 6 sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie auch vor dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/2#abs-2 (2) Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, deren Eigentümerin oder Eigentümer oder Hauptmieterin oder Hauptmieter die berechtigte Person oder eine berücksichtigungsfähige Person ist.