Gesetze / Auslandsumzugskostenverordnung
AUV§ 11 Wohnungsbesichtigungsreise, Umzugsabwicklungsreise
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Köln, 15.07.2004 – 2 K 2172/04
- BFH, 12.04.2007 – VI R 53/04Zitiert von 12
- OVG NRW, 15.01.2014 – 1 A 1175/12Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/11#abs-1 (1) Die Auslagen für eine gemeinsame Reise der berechtigten Person und einer berücksichtigungsfähigen Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 vom bisherigen an den neuen Dienstort zur Wohnungssuche (Wohnungsbesichtigungsreise) oder für eine Reise einer dieser Personen vom neuen zum bisherigen Dienstort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs (Umzugsabwicklungsreise) werden mit der Maßgabe erstattet, dass gezahlt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/11#abs-2 (2) Mehreren berechtigten Personen, denen jeweils eine eigene Umzugskostenvergütung zugesagt wurde und die am neuen Dienstort eine gemeinsame Wohnung suchen, stehen die Ansprüche nach Absatz 1 nur für eine gemeinsame Reise zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/11#abs-3 (3) Auslagen für eine Wohnungsbesichtigungsreise zu einer Dienstwohnung werden nicht erstattet.