Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/33#abs-1 (1) Hat der Schuldner im Ursprungsstaat Wiedereinsetzung beantragt oder gegen die zu vollstreckende Entscheidung einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel eingelegt, gelten die §§ 707, 719 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 120 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/33#abs-2 (2) Zuständig ist das in § 35 Absatz 1 und 2 bestimmte Gericht.