Gesetze / Auslandstrennungsgeldverordnung

ATGV

§ 16 Übergangsregelungen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Auslandstrennungsgeld für dienstliche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, wird nach den bisherigen Vorschriften gewährt oder weiter gewährt.

§ 15