Gesetze / Auslandstrennungsgeldverordnung

ATGV

§ 15 Verfahrensvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/15#abs-1 (1) Das Auslandstrennungsgeld wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. Der Antrag kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekostenvergütung für diesen Tag mit dem Tag nach dem Dienstantritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/15#abs-2 (2) Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener Abschlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass Abschläge unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/15#abs-3 (3) Die berechtigte Person ist verpflichtet, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für den Anspruch auf Auslandstrennungsgeld von Bedeutung sein können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/15#abs-4 (4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Auslandstrennungsgelds.

§ 14 § 16