§ 3 Einfuhr und Ausfuhr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 124
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 12.02.2021 – 6 L 3232/20.FZitiert von 1
- VGH Hessen, 08.12.2020 – 6 B 2637/20Zitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 16.10.2020 – 6 L 2470/20.FZitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 07.05.2004 – 5 Sa 39/03
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.09.2011 – L 22 R 457/10
- SG Lüneburg, 28.06.2006 – S 18 AL 311/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 18.12.2024 – 11 L 2066/24Zitiert von 2
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 A 1/23Abschiebungsanordnung in die Republik IrakZitiert von 16
- LAG Thüringen, 30.05.2024 – 2 Sa 196/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AtG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/3#abs-1 (1) Wer Kernbrennstoffe einführt oder ausführt, bedarf der Genehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/3#abs-2 (2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/3#abs-3 (3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/3#abs-4 (4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/3#abs-5 (5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes steht jede sonstige Verbringung in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/3#abs-6 (6) Die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken stammenden bestrahlten Brennelementen darf nur aus schwerwiegenden Gründen der Nichtverbreitung von Kernbrennstoffen oder aus Gründen einer ausreichenden Versorgung deutscher Forschungsreaktoren mit Brennelementen für medizinische und sonstige Zwecke der Spitzenforschung erfolgen. Davon ausgenommen ist die Verbringung der Brennelemente nach Satz 1 mit dem Ziel der Herstellung in Deutschland endlagerfähiger und endzulagernder Abfallgebinde. Abweichend von Satz 1 darf eine Genehmigung zur Ausfuhr bestrahlter Brennelemente nach Satz 1 nicht erteilt werden, wenn diese Brennelemente auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 im Inland zwischengelagert sind.