Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 48 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/48#abs-1 (1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nachweist, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/48#abs-2 (2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/48#abs-3 (3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/48#abs-4 (4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.