Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 47 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/47#abs-1 (1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/47#abs-2 (2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Eignungsprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/47#abs-3 (3) Verfügt eine antragstellende Person lediglich über einen Ausbildungsnachweis, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, so muss sie eine Eignungsprüfung ablegen.