Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

Anlage 8 (zu § 50 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Stand: 01.01.2022

Bund

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2327)



Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Name, Vorname
GeburtsdatumGeburtsort

erhält auf Grund des § 1 Absatz 1[*]§ 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

„______________________________________________“

zu führen.
Die Berufsqualifikation wurde auf Grundlage von
erworben.
Die auf dieser Grundlage erteilte Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung wurde am ____________________ erteilt.
Ort, Datum


(Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

* Nichtzutreffendes streichen.

§ 105