Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 105 Bescheinigung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/105#abs-1 (1) Die Behörde hat der Person, die die Nachprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/105#abs-2 (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 13 zu verwenden.

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