Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 72 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/72?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Personen zu benoten, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/72?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/72?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 72 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 140)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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