Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 60 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/60?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die in der Eignungsprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/60?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Für jede anästhesiologische oder operative Situation der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/60?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/60?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/60?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede anästhesiologische oder operative Situation mit „bestanden“ bewerten.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 60 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 140)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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