Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 45 Gesamtnote der staatlichen Prüfung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/45#abs-1 (1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten, die oder der die drei Teile der staatlichen Prüfung bestanden hat, bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/45#abs-2 (2) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebildet. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/45#abs-3 (3) Dem berechneten Notenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.