Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 44 Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz

Stand: 01.10.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/44#abs-1 (1) Wer den praktischen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/44#abs-2 (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/44#abs-3 (3) Vor der Wiederholung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren. Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/44#abs-4 (4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen Praxiseinsatz beigefügt hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/44#abs-5 (5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 43 § 45