Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 42 Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/42#abs-1 (1) Die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/42#abs-2 (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/42#abs-3 (3) In die Note fließt ein:
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/42#abs-4 (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.