Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Akademie der Sozialverwaltung
ASozVerwV§ 4 Verwaltungsleitung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASozVerwV/4#abs-1 (1) Die Leitung der Verwaltung obliegt einer Beamtin oder einem Beamten, der eine der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG für die Beförderung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 erfüllt. Sie oder er unterstützt die Leitung der Akademie der Sozialverwaltung in den Verwaltungsangelegenheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASozVerwV/4#abs-2 (2) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist dem Verwaltungs- und Hauspersonal vorgesetzt.