Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Akademie der Sozialverwaltung

ASozVerwV

§ 4 Verwaltungsleitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASozVerwV/4#abs-1 (1) Die Leitung der Verwaltung obliegt einer Beamtin oder einem Beamten, der eine der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG für die Beförderung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 erfüllt. Sie oder er unterstützt die Leitung der Akademie der Sozialverwaltung in den Verwaltungsangelegenheiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASozVerwV/4#abs-2 (2) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist dem Verwaltungs- und Hauspersonal vorgesetzt.

§ 3 § 5