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§ 4 ASozVerwV (Bayern) — Verwaltungsleitung

Verordnung über die Akademie der Sozialverwaltung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitung der Verwaltung obliegt einer Beamtin oder einem Beamten, der eine der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG für die Beförderung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 erfüllt. Sie oder er unterstützt die Leitung der Akademie der Sozialverwaltung in den Verwaltungsangelegenheiten.

(2) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist dem Verwaltungs- und Hauspersonal vorgesetzt.