(1) Die Leitung der Verwaltung obliegt einer Beamtin oder einem Beamten, der eine der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG für die Beförderung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 erfüllt. Sie oder er unterstützt die Leitung der Akademie der Sozialverwaltung in den Verwaltungsangelegenheiten.
(2) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist dem Verwaltungs- und Hauspersonal vorgesetzt.