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ASozVerwV

§ 5 Lehrkräfte, Lehrbeauftragte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASozVerwV/5#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Lehraufgaben werden an der Akademie der Sozialverwaltung hauptamtliche Lehrkräfte bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASozVerwV/5#abs-2 (2) Als hauptamtliche Lehrkraft kann bestellt werden, wer die pädagogischen und fachlichen Fähigkeiten besitzt sowie über entsprechende Berufserfahrung verfügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASozVerwV/5#abs-3 (3) Die hauptamtlichen Lehrkräfte haben ein Lehrdeputat zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASozVerwV/5#abs-4 (4) Die Bestellung der hauptamtlichen Lehrkräfte erfolgt durch das Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ASozVerwV/5#abs-5 (5) Lehraufgaben, die nicht von hauptamtlichen Lehrkräften wahrgenommen werden, sind durch nebenamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte zu erfüllen. Die Akademie der Sozialverwaltung ist befugt, die hierzu erforderlichen Lehraufträge zu erteilen.

§ 4 § 6