Gesetze / Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ASiG§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/20#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/20#abs-2 (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 20 ASiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 06.05.2008 – 3 Ss OWi 277/08
- BAG, 08.12.2015 – 1 ABR 83/13Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz
- BAG, 15.04.2014 – 1 ABR 82/12 · Bildung eines ArbeitsschutzausschussesZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983 706)
BGBl. 2000 I S. 1983
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