Gesetze / Auslandsschulgesetz

ASchulG

§ 17 Förderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen

Stand: 10.06.2019

Bund

Zur Förderung der deutschen Sprache kann die Bundesregierung Schulen im Ausland, die keine Deutschen Auslandsschulen sind, aber das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz anbieten, nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.

§ 16 § 18