§ 17 Förderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen
Stand: 10.06.2019
Zur Förderung der deutschen Sprache kann die Bundesregierung Schulen im Ausland, die keine Deutschen Auslandsschulen sind, aber das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz anbieten, nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.