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§ 17 ASchulG — Förderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen

Auslandsschulgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Förderung der deutschen Sprache kann die Bundesregierung Schulen im Ausland, die keine Deutschen Auslandsschulen sind, aber das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz anbieten, nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.