§ 16 Freiwillige Förderung
Stand: 10.06.2019
Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig im Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.
Stand: 10.06.2019
Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig im Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.