§ 16 ASchulG — Freiwillige Förderung

Auslandsschulgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig im Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.