Gesetze / Auslandsschulgesetz

ASchulG

§ 10 Erstattung der finanziellen Förderung

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen,

1.
falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder
2.
soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.
§ 9 § 11