§ 10 ASchulG — Erstattung der finanziellen Förderung

Auslandsschulgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen,

1.
falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder
2.
soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.