Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen
ASEG NRW§ 2 Grundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/2#abs-1 (1) Das Land Nordrhein-Westfalen organisiert im Zusammenwirken mit den teilnehmenden Kommunen eine anteilige Entschuldung von deren Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Wege der Schuldübernahme. Dabei finden gleiche, für alle Kommunen geltende Maßstäbe Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/2#abs-2 (2) Die Teilnahme an dem Landesprogramm zur anteiligen Entschuldung von kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung ist freiwillig und erfolgt auf Antrag der antragsberechtigten Kommunen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/2#abs-3 (3) Die anteilige Entschuldung durch das Land erfolgt nur, soweit die Kommune ihre Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nicht aufgrund eigener Finanzkraft selbstständig zurückführen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/2#abs-4 (4) Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden und Kreise im Land Nordrhein-Westfalen.