Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ARD-Staatsvertrag
ARD-StV§ 9 Aufsicht
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARD-StV/9#abs-1 (1) Die Aufsicht über die gemeinsamen Angebote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 obliegt der Gremienvertreterkonferenz, soweit Fragen der Gestaltung dieser Angebote durch den Programmdirektor nach Maßgabe der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 betroffen sind. Im Übrigen wird die Aufsicht durch das zuständige Gremium der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt wahrgenommen. Die Gremienvertreterkonferenz kann in Fällen des Satzes 2 eine begründete Stellungnahme abgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARD-StV/9#abs-2 (2) Die Aufsicht über die durch eine federführende Anstalt übernommenen Aufgaben obliegt ausschließlich dem zuständigen Aufsichtsgremium der jeweils federführenden Anstalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARD-StV/9#abs-3 (3) Prüfmaßstab der Aufsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ARD-StV/9#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zuständigen Gremien berichten der Gremienvertreterkonferenz über ihre wesentlichen Beratungen und Entscheidungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ARD-StV/9#abs-5 (5) Die Aufsicht nach Landesrecht über Entscheidungen oder Beteiligung einzelner Rundfunkanstalten sowie andere rechtliche Vorgaben bleiben unberührt.