Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ARD-Staatsvertrag

ARD-StV

§ 10 Gegendarstellung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARD-StV/10#abs-1 (1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in gemeinsamen Angeboten, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das gemeinsame Angebot eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARD-StV/10#abs-2 (2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen gemeinsamen Angebot zu verbreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARD-StV/10#abs-3 (3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines gemeinsamen Angebotes der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das gemeinsame Angebot eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen.

IV. Abschnitt

Kündigung

§ 9 § 11