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APVghFD

§ 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/29#abs-1 (1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung sowie nicht bestandene Teile der Laufbahnprüfung können einmalig zum nächstmöglichen Termin, den der Prüfungsausschuss bestimmt, wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/29#abs-2 (2) Der Antrag zur Wiederholung der Laufbahnprüfung ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung bei der Prüfungsbehörde zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/29#abs-3 (3) Bis zur Wiederholung der Laufbahnprüfung kann der Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare, die das Ausbildungsziel nicht erreicht haben, verlängert werden.

§ 28 § 30