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# § 29 APVghFD (Brandenburg) — Wiederholung der Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung sowie nicht bestandene Teile der Laufbahnprüfung können einmalig zum nächstmöglichen Termin, den der Prüfungsausschuss bestimmt, wiederholt werden.

(2) Der Antrag zur Wiederholung der Laufbahnprüfung ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung bei der Prüfungsbehörde zu stellen.

(3) Bis zur Wiederholung der Laufbahnprüfung kann der Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare, die das Ausbildungsziel nicht erreicht haben, verlängert werden.

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Zitiervorschlag: § 29 APVghFD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/29

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