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APVghFD

§ 24 Feststellung der Gesamtabschlussnote

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/24#abs-1 (1) Die Gesamtabschlussnote setzt sich aus den gewichteten Gesamtnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, der Waldprüfung sowie aus der Bewertung der Projektarbeiten und der Beurteilung zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/24#abs-2 (2) Die Gesamtnoten der Teilleistungen werden wie folgt gewichtet:

die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit 25 Prozent,

die Gesamtnote der mündlichen Prüfung mit 25 Prozent,

die Gesamtnote der Waldprüfung mit 30 Prozent,

die Bewertung der zwei Projektarbeiten mit jeweils 5 Prozent,

die Beurteilung der Ausbildungsabschnitte mit jeweils 5 Prozent.

Die Gesamtabschlussnote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/24#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtabschlussnote fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/24#abs-4 (4) Die Laufbahnprüfung gilt als bestanden, wenn als Gesamtabschlussnote mindestens 4,49 erreicht wird. Abweichend von Satz 1 gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung oder der Waldprüfung mangelhaft oder ungenügend ist.

§ 23 § 25