Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst
APVghFD§ 25 Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/25#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/25#abs-2 (2) Im Prüfungszeugnis sind die Gesamtabschlussnote und die Bewertungen in den einzelnen Fachgebieten wie folgt anzugeben:
sehr gut (1)
bei einem Durchschnitt von 1,00 bis 1,49,
gut (2)
bei einem Durchschnitt von 1,50 bis 2,49,
befriedigend (3)
bei einem Durchschnitt von 2,50 bis 3,49,
ausreichend (4)
bei einem Durchschnitt von 3,50 bis 4,49,
mangelhaft (5)
bei einem Durchschnitt von 4,50 bis 5,49,
ungenügend (6)
bei einem Durchschnitt von 5,50 bis 6,00.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/25#abs-3 (3) Die Gesamtabschlussnote der Laufbahnprüfung ist im Prüfungszeugnis in Ziffern und Worten anzugeben. Die Ziffern der Gesamtabschlussnote sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben. Für die Bewertung in Worten gelten die Notenbezeichnungen entsprechend Absatz 2. Liegt die Gesamtabschlussnote bei einem Durchschnitt zwischen 3,50 bis 4,49 ist das Gesamtergebnis mit „bestanden“ anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/25#abs-4 (4) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitz des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/25#abs-5 (5) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst wird das Recht erworben, die Berufsbezeichnung „Forstingenieurin“ beziehungsweise „Forstingenieur“ zu führen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/25#abs-6 (6) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst wird das Recht erworben, die Berufsbezeichnung „Forstassessorin“ beziehungsweise „Forstassessor“ zu führen.