(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung.
(2) In der Laufbahnprüfung sind folgende Fachgebiete zu prüfen:
Inventurverfahren, Forsteinrichtung, Waldbiotopkartierung und Standortskunde;
Waldbau und Jagd;
Vermarktung von Holz und sonstigen Produkten und Ökosystemleistungen;
Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung;
Waldschutz, Waldökologie, Natur-, Arten- und Biotopschutz;
Betriebswirtschaft, Haushaltsrecht und Organisation;
Forstbehörde, forstliche Gemeinwohlleistungen und Forstpolitik;
Arbeits-, Verwaltungs- und Forstrecht.
(3) Die Festlegung der Fachgebiete für die schriftliche und mündliche Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss und wird den zu Prüfenden sechs Wochen vor Beginn der Prüfung mitgeteilt.