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§ 15 APVghFD (Brandenburg) — Gliederung und Ablauf

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung.

(2) In der Laufbahnprüfung sind folgende Fachgebiete zu prüfen:

Inventurverfahren, Forsteinrichtung, Waldbiotopkartierung und Standortskunde;

Waldbau und Jagd;

Vermarktung von Holz und sonstigen Produkten und Ökosystemleistungen;

Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung;

Waldschutz, Waldökologie, Natur-, Arten- und Biotopschutz;

Betriebswirtschaft, Haushaltsrecht und Organisation;

Forstbehörde, forstliche Gemeinwohlleistungen und Forstpolitik;

Arbeits-, Verwaltungs- und Forstrecht.

(3) Die Festlegung der Fachgebiete für die schriftliche und mündliche Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss und wird den zu Prüfenden sechs Wochen vor Beginn der Prüfung mitgeteilt.